310 ZGB), weshalb auch beide Massnahmen jeweils angefochten werden können. Bei einer Umplatzierung muss jedoch der Obhutsentzug nicht noch einmal angeordnet werden, obschon dessen Voraussetzungen nach wie vor gegeben sein müssen (YVO BIDERBOST, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 310 ZGB). Aus diesem Grund kann im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Umplatzierung auch die Aufhebung eines bestehenden Obhutsentzugs verlangt werden, ohne dass dieser nochmals verfügt wurde. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde zu Recht eine Umplatzierung von F.____ und D.____ angeordnet und den bestehenden Obhutsentzug indirekt bestätigt hat.