4.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde grundsätzlich gegen die verfügte Umplatzierung in das Schulheim G.____, primär jedoch gegen den bereits vor längerer Zeit verfügten Obhutsentzug über F.____ und D.____. In der Regel fallen der Entscheid der KESB über den Obhutsentzug und derjenige über die angemessene Unterbringung des betroffenen Kindes zusammen (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, Rz. 6 zu Art. 310 ZGB), weshalb auch beide Massnahmen jeweils angefochten werden können.