und D.____ haben sich demzufolge vor Erlass des angefochtenen Entscheids mit der Umplatzierung in das Schulheim G.____ auseinandersetzen und sich anlässlich des Aufnahmegesprächs auch diesbezüglich äussern können. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Die vorliegende Beschwerde ist somit materiell zu beurteilen.