Im Weiteren hielt sie fest, dass man ihr eine beschwerdefähige Verfügung zustellen möge, sofern ihrem Wunsch nicht entsprochen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich somit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Juli 2012 bei verschiedenen Gelegenheiten und schliesslich in ihrer Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde zu der bevorstehenden Umplatzierung geäussert. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Diese Rüge ist damit unbegründet.