2.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einer Besichtigung des Schulheims G.____ am 30. März 2012, einer Schnupperwoche der beiden Kinder im Schulheim vom 21. Mai bis 25. Mai 2012 und einer Besprechung im Schulheim am 31. Mai 2012 am 11. Juni 2012 eine Beschwerde bei der damaligen Vormundschaftsbehörde eingereicht und festgehalten hat, dass sie mit einer Umplatzierung ihrer Kinder in das Schulheim G.____ absolut nicht einverstanden sei. Im Weiteren hielt sie fest, dass man ihr eine beschwerdefähige Verfügung zustellen möge, sofern ihrem Wunsch nicht entsprochen werde.