Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf persönliche Anhörung der betroffenen Person ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör wurde jedoch in Art. 447 ZGB ausgedehnt, indem darin die persönliche Anhörung der betroffenen Person vorgeschrieben wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 Rz. 6). Art. 447 ZGB verpflichtet somit die KESB die betroffene Person persönlich anzuhören.