Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht messenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, sie sei zu der Umplatzierung ihrer beiden Kinder in das Schulheim G.____ nicht angehört worden. Nebst ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, sei auch derjenige von F.____ und D.____ verletzt worden. Die beiden Kinder seien im Zusammenhang mit der Umplatzierung ebenfalls nicht angehört worden.