J. Die KESB reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2014 ihre Stellungnahme ein und führte aus, dass sie unter den gegebenen Umständen und mit Verweis auf die beiliegenden Berichte am Entzug der Obhut über die Kinder F.____ und D.____ sowie an deren Platzierung im Schulheim G.____ festhalten würde. Das Schulheim G.____ rate im jetzigen Zeitpunkt zum Wohle der Kinder von einer Rückkehr zu der Mutter dringend ab, womit nicht alle Voraussetzungen der Vereinbarung vom 2. Juli 2013 erfüllt seien. Dementsprechend beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.