In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Antrag gestellt, die Parteien seien zur Verhandlung zu laden. In der ergänzenden Beschwerdebegründung wurde dargelegt, dass das formelle Anfechtungsobjekt im Beschluss der Vormundschaftsbehörde zwar die Umplatzierung der Kinder in das Schulheim G.____ darstelle, jedoch werde mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde der bereits früher verfügte Obhutsentzug bestätigt.