D. Am 27. August 2012 reichte A.____, vertreten durch Doris Vollenweider, eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Sie beantragte, die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde vom 2. Juli 2012 betreffend Fremdplatzierungen von F.____ und D.____ seien vollumfänglich aufzuheben und die beiden Kinder seien in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzugeben. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Antrag gestellt, die Parteien seien zur Verhandlung zu laden.