B. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 2. Juli 2012 erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Juli 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unentgeltliche Rechtspflege und behielt sich nachträgliche Ergänzungen der Beschwerde vor. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. August 2012 wurde das Gesuch von A.____, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.