{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=943f83c4-b571-4600-8713-0ffcb5fffdac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "9814549d554f2ed13d3c458a01b2a1d1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=01d02c61-4710-4b4c-9f4f-1d8f6c57d2fa", "Checksum": "2ed3ee55e5f514d025ec07ff24f8c094"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 231", "810 2012 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:23", "Checksum": "f0728871026d3b7279a7cb03316db434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)\nRegeste:\nFremdplatzierung von D.\n\n6.8 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Fremdplatzierung eine positive Entwicklung\nbei F.____ und D.____ bewirkt hat. Dies bestätigen alle involvierten Fachpersonen übereinstimmend in ihren jeweiligen Berichten. Dennoch ist festzuhalten, dass im Wesentlichen von\nFortschritten im schulischen wie auch im sozialen Bereich berichtet, aber gleichzeitig ausgeführt\nwird, dass der eingeschlagene Weg weiterzuverfolgen ist und eine jetzige Rückplatzierung zu\nder Mutter und der Eintritt in eine öffentliche Schule die erlangte Verbesserung gefährden.\nD.____ und F.____ brauchen in schulischen Belangen gemäss übereinstimmenden Einschätzungen aller Fachpersonen einen ganz klaren Rahmen und starke Strukturen, wobei D.____\nzusätzlich auf intensive Begleitung angewiesen ist. Um ihr Selbstwertgefühl und eine positive\nEntwicklung zu fördern, ist ein verlässlicher und ressourcen- bzw. lösungsorientierter Umgang\nmit den beiden Buben unabdingbar. Die Kontinuität, die Verlässlichkeit und Konsequenz des\nprofessionellen Umfelds haben dazu beigetragen, dass sich D.____ und F.____ seit ihrem\nHeimaufenthalt positiv entwickelt haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, ihren beiden Söhnen ein stabiles und\nförderndes Umfeld zu bieten. Dass sie sich bemüht hat, an den Angeboten des Schulheims\nteilzunehmen und gewisse Ratschläge in der Erziehung umzusetzen, ist unbestritten. Jedoch\nkam es an Besuchswochenenden und während der Ferien unbestrittenermassen zu Situationen, in welchen die Beschwerdeführerin die Unterstützung des Schulheims notfallmässig in\nAnspruch nehmen musste und die Kinder früher als vorgesehen in das Schulheim zurück gebracht hatte (vgl. Bericht des Schulheims G.____ vom 27. Mai 2014). Bevor eine Rückplatzierung von D.____ und F.____ in Betracht gezogen werden kann, ist es mitunter entscheidend,\ndass längere Aufenthalte bei der Mutter ohne grosse Zwischenfälle ablaufen können und Gewähr dafür besteht, dass die Kinder keiner Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführerin scheint zum heutigen Zeitpunkt mit der Erziehung beider Söhne während einer längeren Zeitspanne überfordert zu sein. So ist allen vorliegenden Berichten zu entnehmen,\ndass die Beschwerdeführerin laut, unbeherrscht und drohend auftritt, wenn ihr auch nur kleinste\nDinge missfallen. Dieses Verhalten zeige sie auch gegenüber ihren Söhnen. Alternativen bzw.\nmildere Massnahmen fallen zurzeit ausser Betracht, zumal bspw. eine Sozialpädagogische\nFamilienbegleitung bereits besteht. Hinzu kommt, dass beide Buben kleine Klassen und einen\nstark strukturierten Schulrahmen brauchen. Das Schulheim G.____ bietet mit dem sozialpädagogischgeschulten Personal und dem schulischen Angebot ein geeignetes Umfeld für beide\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKinder, damit sie sich altersgerecht entwickeln können. Es ist demzufolge zumindest von einer\nunmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung auszugehen, welche längerfristig\neine erhebliche Beeinträchtigung des physischen und insbesondere psychischen Wohls der\nKinder hervorrufen kann, sollten sie zum jetzigen Zeitpunkt zu der Beschwerdeführerin zurückgehen.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung\nund des Obhutsentzugs auch im jetzigen Zeitpunkt als angemessen beurteilt werden. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.\n\n8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.\n\n8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- je hälftig auf die\nbeiden Verfahren 810 12 220 und 810 12 231 zu verteilen. Die vorliegenden Verfahrenskosten\nin der Höhe von Fr. 900.-- werden der unterlegenen Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.\n\n8.3 Vorliegend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung\nder unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar\nzulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat für die Verfahren 810 12\n220 und 810 12 231 eine gemeinsame Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung hälftig auf beide Verfahren zu verteilen ist. Der in der Honorarnote vom 15. August 2014\ngeltend gemachte Aufwand als angemessen zu beurteilen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung\nfür die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung ab Januar 2014 Fr. 200.-- pro Stunde und bis Januar 2014 Fr. 180.-- pro\nStunde; im vorliegenden Verfahren wird ein Stundenansatz von Fr. 100.-- für Volontärinnen und\nVolontäre als angemessen erachtet. Aus dem Gesagten resultiert für die Verfahren 810 12 220\nund 810 12 231 ein Gesamthonorar (inkl. 2 Stunden Hauptverhandlung) von Fr. 5'652.40 (0.83\nStunden à Fr. 180.--, 11 Stunden à Fr. 200.00, 26.67 Stunden à Fr. 100.--), zuzüglich Auslagen\nvon Fr. 217.30. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Honorar für das\nvorliegende Verfahren von Fr. 2'826.20 (inkl. 8% MWST).\n\n"}