{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=943f83c4-b571-4600-8713-0ffcb5fffdac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "9814549d554f2ed13d3c458a01b2a1d1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=01d02c61-4710-4b4c-9f4f-1d8f6c57d2fa", "Checksum": "2ed3ee55e5f514d025ec07ff24f8c094"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 231", "810 2012 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:23", "Checksum": "f0728871026d3b7279a7cb03316db434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)\nRegeste:\nFremdplatzierung von D.\n\n6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihrerseits an der Beschwerde festhalte. Sie habe sich an alle Auflagen gehalten, habe die Familienbegleitung im Schulheim G.____\nregelmässig besucht und sich zudem bereit erklärt, die Dienste der Sozialpädagogischen Familienbegleitung bei sich zu Hause einmal pro Woche in Anspruch zu nehmen. Zudem habe sie\nsich mit der schulischen Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst einverstanden erklärt. Die Beschwerdeführerin sei bereit, auch weiterhin die empfohlene intensive Sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Massnahme sei auch sicher-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngestellt, dass das Wohl der Kinder weiterhin im Auge behalten werde. Anlässlich der heutigen\nParteiverhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe Aussicht auf eine Festanstellung\nund wolle ein Arbeitspensum von 100% erreichen. Sie sei ruhiger geworden und werde ihre\nArbeit und die Kinderbetreuung alleine mit ihrem Lebenspartner und einem Kinderhort bewältigen. Sie brauche keine Sozialpädagogische Familienbegleitung und auch keine psychologische\nUnterstützung. Die Beschwerdeführerin fügt an, sie sei zwar ab und zu “ausgerastet“, es habe\naber immer einen Grund dafür gegeben.\n\n6.4 Der Beigeladene erklärt anlässlich der heutigen Verhandlung, er habe Bedenken,\nwenn D.____ zu der Beschwerdeführerin zurückkäme und könne das nicht unterstützen.\n\n6.5 Der Beistand führt anlässlich der Parteiverhandlung aus, dass er die Wochenendbesuche der Kinder bei der Beschwerdeführerin unterstütze, jedoch sollten F.____ und D.____\nsicher bis zum vollendeten 5. Schuljahr im Schulheim G.____ bleiben. Er habe den Eindruck,\nden Kindern gehe es psychisch sowie physisch im Schulheim besser.\n\n6.6 Der beigeladene Gesamtleiter des Schulheims G.____ macht im Rahmen der Parteiverhandlung geltend, dass sich die Kinder gut entwickelt hätten und gerne in die Schule gingen.\nBeide seien in Kleinklassen mit Heilpädagogin. F.____ könnte die Sekundarschule Niveau E\nerreichen und D.____ bekomme ein gutes Fundament für die Primarschule. Würde es jetzt zu\neiner Rückplatzierung zu der Mutter kommen, seien die erzielten schulischen Fortschritte gefährdet.\n\n6.7 Aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes P.____ vom 10. April 2014 geht\nim Wesentlichen hervor, dass der bisherige pädagogische und therapeutische Rahmen, der\nsich durch Stabilität, klare Leitplanken und eine intensive Betreuung auszeichnen würde, dazu\nbeigetragen habe, dass F.____ und D.____ trotz Schwierigkeiten Fortschritte bei ihren Schuli-\nschen- sowie Sozialkompetenzen erzielt hätten. Aus schulpsychologischer Sicht gefährde die\nMassnahme einer Reintegration in eine Grossklasse in Q.____ den stabilen Rahmen, von dem\nbeide Kinder offensichtlich profitieren würden. R.____, Sozialpädagogische Familienbegleitung,\nhält in ihren Berichten vom 19. Mai 2014 und vom 26. Mai 2014 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mitte Februar 2014 während ihrer Besuche mehrmals zu Hause begleitet habe.\nDabei habe sie feststellen können, dass die Beschwerdeführerin in der Erziehung mittlerweile\neinige Regeln anwenden und versuchen würde, konsequenter zu handeln. Sofern es keine\nProbleme gebe, sei sie sehr liebevoll und gebe den Kindern emotionale Zuneigung. Sobald die\nKinder jedoch nicht mehr gehorchen würden, werde sie ungeduldig, sehr schnell laut und könne\ndabei verletzend sein. Es falle ihr schwer, auf die emotionalen Bedürfnisse ihrer Söhne einzugehen, sie zu trösten und Verständnis zu zeigen. Nach einigen konfliktfreien Stunden oder Tagen sei es immer wieder zu schlimmen Vorfällen und Auseinandersetzungen gekommen. Eine\nlängere stabile Phase habe es nicht gegeben. Sie empfehle der Beschwerdeführerin, andere\nVerhaltensweisen einzuüben und belastende Erlebnisse aus der Vergangenheit in einer Therapie aufzuarbeiten. In ihrem Bericht zu Handen der KESB vom 9. August 2014 führt R.____ aus,\ndass die Kindsmutter sehr angespannt wirke und sich durch kleinste Belastungen gleich aus der\nBahn werfen lasse. Es sei nie voraussehbar, wann die Beschwerdeführerin explodiere. Über die\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkleinsten Dinge rege sie sich auf, rede permanent auf die Kinder ein, schreie sie an, weise sie\nzurecht und werte sie ab. Die beiden Kinder seien jedoch sehr lieb, freundlich und folgsam.\nNach Aussagen der Kinder komme es jedoch immer wieder zu schlimmen Wutausbrüchen, wo\ndie Beschwerdeführerin die Kontrolle über sich verliere. R.____ kommt zum Schluss, dass das\nWohl von D.____ und F.____ gefährdet sei, zumal die Beschwerdeführerin auch angefangen\nhabe, die Kinder zu schlagen. Das Schulheim G.____ rät in seinem Bericht vom 27. Mai 2014\nzum jetzigen Zeitpunkt von einer Rückkehr der beiden Kinder zu der Beschwerdeführerin dringend ab. Die bestehende gut strukturierte und enge Zusammenarbeit (Mutter, Beistand, Wohngruppe, Schule und Therapie) sowie die klaren institutionellen Rahmenbedingungen würden\neine positive Entwicklung von F.____ und D.____ begünstigen. Das Schulheim biete ihnen einen sicheren Schulheimrahmen, um sich altersgemäss entwickeln und aufwachsen zu können.\nBei einer Rückkehr zu der Mutter wäre das Wohl der beiden Kinder stark gefährdet.\n\n"}