{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=943f83c4-b571-4600-8713-0ffcb5fffdac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "9814549d554f2ed13d3c458a01b2a1d1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=01d02c61-4710-4b4c-9f4f-1d8f6c57d2fa", "Checksum": "2ed3ee55e5f514d025ec07ff24f8c094"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 231", "810 2012 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:23", "Checksum": "f0728871026d3b7279a7cb03316db434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)\nRegeste:\nFremdplatzierung von D.\n\n5.4 Aufgrund der obenstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Umplatzierung in das\nSchulheim G.____ und die damit verbundene Beibehaltung des Obhutsentzugs verhältnismässig und damit gerechtfertigt waren. Die Beschwerdeführerin wohnte zum damaligen Zeitpunkt in\neinem Hotel, welches ihren Angaben zufolge viel zu klein und für Kinder nicht geeignet war. Die\nBesuche zwischen ihr und ihren beiden Kindern waren jeweils sehr stark vom Gemütszustand\nder Beschwerdeführerin beeinflusst, was bei den Kindern zusätzliche Unruhe und Stress bewirkte, da sie sich immer auf die Launen ihrer Mutter einstellen mussten. Nach den Besuchen\nbei der Beschwerdeführerin werden beide Kinder als oft sehr aufgedreht und frech beschrieben\n(vgl. Rechenschaftsbericht des ehemaligen Beistands vom 28. November 2011). Die Beschwerdeführerin zeigte sich gemäss dem Zwischenbericht des Beistands vom 25. Juni 2010\nanfangs auch einverstanden mit der Umplatzierung in das Schulheim G.____. Allen vorliegenden Fachberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass F.____ und D.____ aufgrund ihrer\nDefizite im schulischen wie auch im sozialen Bereich auf eine enge und professionelle Betreuung angewiesen waren. Aus den Berichten lässt sich der Eindruck gewinnen, dass die Erziehung der beiden Kinder die Beschwerdeführerin überfordert und sie oft ausfallend und aufbrausend reagiert hat, was wiederum zu einer starken Verunsicherung und Einschüchterung der\nKinder führte. Eine derart unausgeglichene Beziehung hat das Wohl von F.____ und D.____\ngefährdet und ist für die emotionale sowie soziale Entwicklung der bereits vorbelasteten Kinder\nnicht zuträglich gewesen. Um den Bedürfnissen von F.____ und D.____ gerecht werden zu\nkönnen, war es notwendig, die Beziehung zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin zu stabilisieren und zu beruhigen, damit eine vertrauensvolle Erziehungsgrundlage geschaffen werden konnte. Aufgrund ihrer damaligen Wohn- und Überforderungssituation sowie der schulischen und persönlichen Bedürfnisse der beiden Kinder war die Beschwerdeführerin nicht in der\nLage, beide Kinder bei sich aufzunehmen und sich angemessen um sie zu kümmern und für sie\nzu sorgen. Dass zudem mit dem Entscheid vom 2. Juli 2012 der Beistand beauftragt wurde, die\nUnterbringung zu überwachen, regelmässigen Bericht an die Vormundschaftsbehörde abzugeben sowie das Besuchsrecht zu regeln, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dazu ist anzufügen,\ndass gegen die Ernennung von I.____ als Beistand vom 19. Dezember 2011 kein Rechtsmittel\nerhoben wurde, weshalb diese Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Die in der Rechtsschrift\ngeäusserte Kritik an I.____ als Beistand ist unter diesen Umständen unbeachtlich, obschon\nfestzuhalten bleibt, dass es nicht Aufgabe des Erziehungsbeistands ist, die Rechte der Beschwerdeführerin durchzusetzen, sondern vielmehr im Sinne des Kindeswohls die Kinder ins-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbesondere während der Platzierung zu begleiten und das Besuchsrecht zwischen ihnen und der\nKindsmutter zu koordinieren.\n\n5.5 Aufgrund der vorliegenden Fachberichte, welche deutlich aufzeigen, dass für die weitere\nEntwicklung von F.____ und D.____ eine gewisse Distanz zu der Beschwerdeführerin wichtig\nwar, stellten mildere Massnahmen, wie bspw. ein betreutes Wohnheim, wo die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zusammen hätte wohnen können, keine Alternativen dar. Zudem ist es\nim Wohnheim J.____, wo die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Söhnen gewohnt hat, zu\neinem Wiedereintrittsverbot für die Beschwerdeführerin gekommen, nachdem sie ausfallend\nund gewalttätig geworden war (vgl. Zwischenbericht des Beistands vom 25. Juni 2012).\n\n6.1 Den vorstehenden Ausführungen zufolge und insbesondere aufgrund der bereits seit\nmehreren Jahren vorhandenen Probleme war die getroffene Massnahme geeignet, erforderlich\nund im engeren Sinne verhältnismässig, weshalb die mit Verfügung vom 2. Juli 2012 vorgenommene Umplatzierung und die Beibehaltung des Obhutsentzugs im damaligen Zeitpunkt\nnicht zu beanstanden sind. Die KESB (und im Beschwerdefall das Gericht) ist nach Art. 313\nAbs. 1 ZGB jedoch verpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Es kann in gewissen Fällen vorkommen, dass zwischen der Anhängigmachung der Beschwerde und dem\nEntscheid des Kantonsgerichts eine erhebliche Zeitspanne liegt, in der sich die Verhältnisse\nändern können. Da vorliegend verschiedentlich versucht wurde, das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu erledigen, sind seit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde am\n2. Juli 2012 bis zum heutigen Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die angefochtene Fremdplatzierung der beiden Kinder und der damit\neinhergehende Obhutsentzug über F.____ und D.____ zum aktuellen Zeitpunkt immer noch\ngerechtfertigt sind.\n\n6.2 Die KESB führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2014 aus, dass F.____ und\nD.____ zwar Fortschritte gemacht hätten, der Schulheimrahmen mit seinem therapeutischen\nSetting und seiner engen pädagogischen Begleitung jedoch nach wie vor indiziert und notwendig sei, um beide Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und adäquat zu fördern. Die Beschwerdeführerin sei zwar sehr engagiert und um das Wohl ihrer Söhne besorgt, es sei ihr jedoch nicht bewusst, dass diese Kompetenzen geübt und weiterentwickelt werden müssten und\nsie dazu nach wie vor fachliche Hilfestellungen benötige. Sie ist sich der hohen Anforderungen\nan die Betreuung ihrer Kinder nicht bewusst und ihre Vorstellungen bezüglich des notwendigen\nBetreuungsaufwands nicht der Realität entsprechend. Aus diesen Gründen halte die KESB an\nder Fremdplatzierung und dem Obhutsentzug fest.\n\n"}