{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=943f83c4-b571-4600-8713-0ffcb5fffdac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "9814549d554f2ed13d3c458a01b2a1d1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=01d02c61-4710-4b4c-9f4f-1d8f6c57d2fa", "Checksum": "2ed3ee55e5f514d025ec07ff24f8c094"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 231", "810 2012 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:23", "Checksum": "f0728871026d3b7279a7cb03316db434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)\nRegeste:\nFremdplatzierung von D.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt\nder Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es\nist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese\nsollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität vgl. Art. 389\nZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des\nBundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).\n\n5.1 Der Beistand der beiden Kinder hält in seinem Zwischenbericht vom 25. Juni 2012 fest,\ndass D.____ und F.____ im Jahr 2008 zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Institution\nGrossfamilie J.____ gekommen seien. Die Beschwerdeführerin sei nach relativ kurzer Zeit ausfällig und gewalttätig geworden, so dass eine fürsorgerische Unterbringung verfügt und die Beschwerdeführerin mit einem Wiedereintrittsverbot für das Wohnheim belegt werden musste.\nSeither würden die beiden Kinder alleine im Wohnheim leben. In Bezug auf die Heimorganisation bemängelte der Beistand, dass für F.____ und D.____ kein regelmässiger Besuchsrechtsturnus mit der Kindsmutter, dem Kindsvater und den Grosseltern bestehe. Ebenso sei die\nDurchsetzung von Abmachungen und Regeln im Wohnheim sehr inkonsequent und hänge strak\nvon den jeweiligen Betreuern ab. Schliesslich würde die Kommunikation zwischen dem Wohnheim und der Schulleitung bzw. dem Kindergarten von D.____ und F.____ nicht funktionieren\nund es sei zu Beschwerden über die Unzuverlässigkeit des Wohnheims gekommen. Von Seiten\ndes Wohnheims herrsche hingegen grosser Unmut, da man der andauernden Unzufriedenheit\nund den Anschuldigungen der Beschwerdeführerin ausgesetzt sei. In Bezug auf D.____ hielt\nder Beistand fest, dass er aufgrund seines überdrehten, aggressiven Verhaltens und der Unfähigkeit, sich selber zu beschäftigen, permanenten Support durch die Lehrpersonen fordere. Abschliessend hat der Beistand dringend empfohlen, die beiden Kinder im Schulheim G.____ zu\nplatzieren. Das Schulheim biete den idealen Rahmen für D.____ und F.____, um auch ausserhalb der Schule ganzheitlich an einem Ort begleitet zu werden. Allenfalls müsse dort das\nBesuchsrecht der Beschwerdeführerin gestoppt oder begleitet durchgeführt werden, da sie sich\nsehr ambivalent und teilweise schwierig verhalte und damit gute Lösungen für ihre Kinder sabotiere.\n\n5.2 Im Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes M.____ vom 23. April 2012 wurde\nbetreffend D.____ festgehalten, dass er im schulischen Bereich vermehrt auf eine enge Führung und Einzelbetreuung angewiesen sei. Er weise überdies Entwicklungsverzögerungen und\nMerkfähigkeitsschwächen in einigen Bereichen auf. Aus schulpsychologischer Sicht könne ein\nSchulheimwechsel für D.____ unterstützt werden. Dr. med. N.____, Fachärztin FMH für Kinderund Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, und lic. phil. O.____, Psychologe FSP, hielten in\nihrem Bericht vom 3. Juni 2012 in Bezug auf F.____ fest, dieser stamme aus einem sehr belasteten Familiensystem mit diversen traumatischen Erlebnissen. F.____ habe aber eine sehr starke Bindung zu seinem Bruder D.____. Zum weiteren Prozedere hielten sie fest, dass F.____\nnach dem Eintritt in das Schulheim G.____ je nach Verlauf eine ergänzende Diagnostik und\nFörderplanung sowie psychotherapeutische Begleitung durch die Heimpsychologin benötige.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.3 Das Schulheim G.____ hält zu der Situation von F.____ im Bericht vom\n25. Oktober 2012 fest, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin schwanke und\nmassiv von ihrer aktuellen psychischen Verfassung abhänge. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und F.____ sei sehr schwer einzuschätzen. F.____ verhalte sich ihr gegenüber sehr distanziert. Auch D.____ zeige ein ambivalentes Verhalten in Bezug auf seine Mutter.\nNach Einschätzung des Schulheims würden beide Kinder sehr viel Schutz und Sicherheit benötigen. Die Distanz zur Mutter sei dafür sehr hilfreich. Mit der Beschwerdeführerin habe man klare Regeln und Abmachungen in Bezug auf die Begegnung mit den Kindern getroffen und es sei\noftmals eher schwierig, wenn die Kinder über einen längeren Zeitraum bei der Mutter gewesen\nseien. Die Beschwerdeführerin wohne in einem Hotel, weshalb sie an den Besuchswochenenden jeweils mit ihren Söhnen nach L.____ zu den Grosseltern fahre.\n\n"}