{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=943f83c4-b571-4600-8713-0ffcb5fffdac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "9814549d554f2ed13d3c458a01b2a1d1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=01d02c61-4710-4b4c-9f4f-1d8f6c57d2fa", "Checksum": "2ed3ee55e5f514d025ec07ff24f8c094"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 231", "810 2012 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:23", "Checksum": "f0728871026d3b7279a7cb03316db434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)\nRegeste:\nFremdplatzierung von D.\n\n3.2 Dem Zwischenbericht des Beistands der beiden Kinder vom 25. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass am 31. Mai 2012 im Schulheim G.____ ein Aufnahmegespräch stattgefunden\nhat, an welchem neben der Kindsmutter auch die beiden Kinder anwesend gewesen sind.\nF.____ und D.____ hätten sich dabei spontan für einen Eintritt in das Schulheim G.____ ausgesprochen. Vorgängig seien die beiden Kinder im Rahmen einer Schnupperwoche im Schulheim\nG.____ gewesen, was ihnen sehr gefallen habe. F.____ und D.____ haben sich demzufolge vor\nErlass des angefochtenen Entscheids mit der Umplatzierung in das Schulheim G.____ auseinandersetzen und sich anlässlich des Aufnahmegesprächs auch diesbezüglich äussern können. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Die vorliegende Beschwerde ist somit materiell zu beurteilen.\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich in materieller Hinsicht gegen den Obhutsentzug mit\nFremdplatzierung ihrer beiden Söhne F.____ und D.____. Sie macht geltend, dass sich ihre\npsychische Verfassung in den letzten Jahren deutlich stabilisiert habe. Der Obhutsentzug gemäss Art. 310 ZGB lasse sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtfertigen, da eine Gefährdung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder nicht bestehe und sich\ndie Beschwerdeführerin wieder bereit fühle, die Kinder zu betreuen. Eventualiter seien die Kinder an einem Ort unterzubringen, an dem die Mutter weiterhin die Möglichkeit hätte, einen engen Kontakt zu ihnen zu wahren, wie bspw. in einem betreuten Wohnheim. Da es zudem zwischen dem für die Regelung des Besuchsrechts zuständigen Beistand und der Beschwerdeführerin Differenzen gäbe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser sich genügend für\ndie Rechte der Beschwerdeführerin einsetze.\n\n4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine\nUmplatzierung auch im Hinblick auf die Meldungen der Kindsmutter, in welchen sie angebliche\nMissstände in der Grossfamilie J.____ aufzeige, angezeigt sei. Auch der Beistand befürworte\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Umplatzierung in ein Schulheim, da dies für die Weiterentwicklung der beiden Kinder unbedingt notwendig sei. Es sei zudem wichtig, dass die beiden Brüder weiterhin zusammenbleiben\nkönnen.\n\n4.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde grundsätzlich gegen die verfügte Umplatzierung in das Schulheim G.____, primär jedoch gegen den bereits vor längerer Zeit verfügten\nObhutsentzug über F.____ und D.____. In der Regel fallen der Entscheid der KESB über den\nObhutsentzug und derjenige über die angemessene Unterbringung des betroffenen Kindes zusammen (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, Rz. 6 zu Art. 310 ZGB), weshalb auch beide Massnahmen jeweils angefochten werden können. Bei einer Umplatzierung muss jedoch der Obhutsentzug nicht noch einmal angeordnet werden, obschon dessen Voraussetzungen nach wie vor\ngegeben sein müssen (YVO BIDERBOST, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 310 ZGB). Aus diesem Grund\nkann im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Umplatzierung auch die Aufhebung\neines bestehenden Obhutsentzugs verlangt werden, ohne dass dieser nochmals verfügt wurde.\nSomit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde zu Recht eine Umplatzierung\nvon F.____ und D.____ angeordnet und den bestehenden Obhutsentzug indirekt bestätigt hat.\nDabei ist zunächst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahmen,\ninsbesondere die Verhältnismässigkeit, zum Zeitpunkt des Entscheids gegeben waren.\n\n4.4 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe\noder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB\ndie geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3\nZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern\noder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB\nhat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine\nbetreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (PETER BREITSCHMID, in:\nHonsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2010,\nRz. 8 zu Art. 310 ZGB).\n\n4.5 Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999,\nRz. 27.09). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann\nausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen\nist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen\nWohls des Kindes voraussehen lässt (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 307; ALBERT\nGULER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch,\n2. Auflage, Zürich 2011, Rz. 5 zu Art. 307; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die\n\n"}