{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=943f83c4-b571-4600-8713-0ffcb5fffdac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "9814549d554f2ed13d3c458a01b2a1d1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=01d02c61-4710-4b4c-9f4f-1d8f6c57d2fa", "Checksum": "2ed3ee55e5f514d025ec07ff24f8c094"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 231", "810 2012 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:23", "Checksum": "f0728871026d3b7279a7cb03316db434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)\nRegeste:\nFremdplatzierung von D.\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, sie sei zu der Umplatzierung ihrer beiden Kinder in das Schulheim\nG.____ nicht angehört worden. Nebst ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, sei auch derjenige\nvon F.____ und D.____ verletzt worden. Die beiden Kinder seien im Zusammenhang mit der\nUmplatzierung ebenfalls nicht angehört worden.\n\n2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am\nVerfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient\ndas rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung\ndes Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370, 127 I\n56, 122 II 469, je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf persönliche Anhörung der betroffenen Person ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch\nauf rechtliches Gehör wurde jedoch in Art. 447 ZGB ausgedehnt, indem darin die persönliche\nAnhörung der betroffenen Person vorgeschrieben wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig\nerscheint (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum\nErwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 Rz. 6). Art. 447 ZGB verpflichtet somit die KESB die\nbetroffene Person persönlich anzuhören. Der betroffenen Person steht es indessen frei, auf die\npersönliche Anhörung zu verzichten, soweit sich die Anhörung im Mitwirkungsrecht erschöpft\n(CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 Rz. 9 und 36; Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, KOKES [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2012, N 10.18). Der Anspruch auf persönliche\nAnhörung steht nur der betroffenen Person zu, wobei zu den betroffenen Personen gemäss\nArt. 447 Abs. 1 ZGB auch die Eltern zu zählen sind, soweit Anordnungen über Kinder zu treffen\nsind (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 Rz. 13).\n\n2.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einer Besichtigung des Schulheims G.____ am 30. März 2012, einer Schnupperwoche der beiden Kinder im Schulheim vom 21. Mai bis 25. Mai 2012 und einer Besprechung im Schulheim am\n31. Mai 2012 am 11. Juni 2012 eine Beschwerde bei der damaligen Vormundschaftsbehörde\neingereicht und festgehalten hat, dass sie mit einer Umplatzierung ihrer Kinder in das Schulheim G.____ absolut nicht einverstanden sei. Im Weiteren hielt sie fest, dass man ihr eine beschwerdefähige Verfügung zustellen möge, sofern ihrem Wunsch nicht entsprochen werde. Die\nBeschwerdeführerin hat sich somit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids vom\n12. Juli 2012 bei verschiedenen Gelegenheiten und schliesslich in ihrer Beschwerde an die\nVormundschaftsbehörde zu der bevorstehenden Umplatzierung geäussert. Eine Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Diese Rüge ist damit unbegründet.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB ist das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen\ndurch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise\npersönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.\nAls Richtlinie ist eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr\nmöglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Es handelt sich hierbei um die innerstaatliche Kodifizierung\ndes in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom\n20. November 1989 verankerten Grundsatzes, wonach Kinder anzuhören sind, wenn ein Ge-\nrichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW],\n56 1-2/200 S. 111 ff., S. 122). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93 E. 3a). Die Anhörung dient einerseits der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Kindes und andererseits der Sachverhaltsermittlung (PETER\nTUOR/BERNAHRD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 260). Die rechtsanwendenden Behörden sind grundsätzlich nur dann verpflichtet, dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben – und\nanschliessend diese Meinung auch angemessen zu berücksichtigen – wenn das Kind fähig ist,\nsich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Art. 12 Abs. 2 Abs. 1 UKRK).\n\n"}