{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=943f83c4-b571-4600-8713-0ffcb5fffdac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "9814549d554f2ed13d3c458a01b2a1d1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=01d02c61-4710-4b4c-9f4f-1d8f6c57d2fa", "Checksum": "2ed3ee55e5f514d025ec07ff24f8c094"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 231", "810 2012 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:23", "Checksum": "f0728871026d3b7279a7cb03316db434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)\nRegeste:\nFremdplatzierung von D.\n\nH. Anlässlich der Vorverhandlung vom 2. Juli 2013 wurde das Verfahren mit Einverständnis der Parteien bis 31. Dezember 2013 sistiert und die KESB erklärte sich bereit, die\nFremdplatzierung per Januar 2014 aufzuheben und die elterliche Obhut über F.____ und\nD.____ wieder an die Kindsmutter zu übertragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien:\nDie Mutter besuche 14-täglich die Familienberatung des Schulheims G.____ bis Ende 2013 und\ndas Schulheim G.____ empfehle die Rückplatzierung. Die Mutter akzeptiert die vom Schulheim\nG.____ empfohlenen Begleitmassnahmen und die vom Schulheim G.____ und dem Schulpsychologischen Dienst aufgezeigten schulischen und therapeutischen Massnahmen für D.____\nund F.____. Zudem erklärte sich die KESB dazu bereit, die Modalitäten und die Finanzierung\nmit dem Schulheim G.____ zu regeln und einzuleiten und mit allen Beteiligten per Ende Oktober 2013 eine Standortbestimmung durchzuführen sowie die dafür erforderlichen Berichte einzuholen.\n\nI. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 beantragte die KESB nach Absprache mit der\nBeschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Sistierung bis 30. Juni 2014, da noch weitere\nAbklärungen durchgeführt und Berichte eingeholt würden. Mit Verfügung vom 19. Dezember\n2013 wurde die Sistierung des Verfahrens antragsgemäss bis 30. Juni 2014 verlängert.\n\nJ. Die KESB reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2014 ihre Stellungnahme ein und führte\naus, dass sie unter den gegebenen Umständen und mit Verweis auf die beiliegenden Berichte\nam Entzug der Obhut über die Kinder F.____ und D.____ sowie an deren Platzierung im Schulheim G.____ festhalten würde. Das Schulheim G.____ rate im jetzigen Zeitpunkt zum Wohle\nder Kinder von einer Rückkehr zu der Mutter dringend ab, womit nicht alle Voraussetzungen der\nVereinbarung vom 2. Juli 2013 erfüllt seien. Dementsprechend beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.\n\nK. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.\nDie Beschwerdeführerin, vertreten durch Doris Vollenweider, reichte mit Eingabe vom 4. Juli\n2014 ihre Stellungnahme ein und hielt dabei an ihrer Beschwerde gegen die Umplatzierung und\ngegen die Bestätigung des Obhutsentzugs fest und beantragte, dass die Kinder unter die Obhut\nder Beschwerdeführerin zu stellen seien.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nL. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beistand sowie eine für F.____ und D.____ zuständige Person des Schulheims\nG.____ zur Parteiverhandlung geladen.\n\nM. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin mit ihrer Vertreterin und der beigeladene Vater von D.____ teil. Die KESB wird von K.____ vertreten. Das Kantonsgericht befragt die Parteien sowie die als Auskunftspersonen vorgeladenen I.____, Beistand, und L.____, Gesamtleiter des Schulheims G.____. Die Parteien halten nachfolgend vollumfänglich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Im Anschluss führt das Kantonsgericht eine geheime Urteilsberatung durch.\n\nN. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013\nfindet gemäss Art. 14a des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom\n10. Dezember 1907 auf hängige Verfahren für den Erwachsenenschutz das neue Verfahrensrecht Anwendung. Diese Bestimmung kommt auch bei hängigen kindesrechtliche Verfahren\nanalog zur Anwendung (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum\nErwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 14 SchlT Rz. 4). Über die noch unter altem Recht erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2012 ist mithin unter Anwendung der neurechtlichen Verfahrensregeln zu entscheiden.\n\n1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer\nKindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des\nkantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November\n2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich\nnach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen\nVerwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB\nsind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als\ndirekt Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1),\ndie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unange-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.\n\n"}