{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=943f83c4-b571-4600-8713-0ffcb5fffdac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "9814549d554f2ed13d3c458a01b2a1d1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-231_2014-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=01d02c61-4710-4b4c-9f4f-1d8f6c57d2fa", "Checksum": "2ed3ee55e5f514d025ec07ff24f8c094"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 231", "810 2012 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:23", "Checksum": "f0728871026d3b7279a7cb03316db434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)\nRegeste:\nFremdplatzierung von D.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 27. August 2014 (810 12 231)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nFremdplatzierung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus\nRuckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess,\nGerichtsschreiberin Julia Kempfert\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladener C.____\n\nBetreff Fremdplatzierung von D.____\n(Beschluss der Vormundschaftsbehörde E.____ vom 02. Juli 2012)\nA. Mit Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde E.____ (Vormundschaftsbehörde; heute:\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 2. Juli 2012 wurden die Kinder von A.____,\nF.____, geboren 2003, und D.____, geboren 2006, im Schulheim G.____ in H.____ platziert.\nDer Beistand, I.____, erhielt den Auftrag, die Unterbringung zu überwachen, regelmässig Bericht an die Vormundschaftsbehörde zu erstatten und das Besuchsrecht der Mutter zu regeln.\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mutter bereits vor Jahren die Obhut über F.____\nund D.____ entzogen worden und jetzt eine Umplatzierung der beiden Kinder von der Grossfamilie J.____ in das Schulheim G.____ im Hinblick auf die Förderung von F.____ und D.____\nnotwendig sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\nB. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 2. Juli 2012 erhob A.____ mit\nEingabe vom 12. Juli 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n(Kantonsgericht), Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids sowie die unentgeltliche Rechtspflege und behielt sich nachträgliche Ergänzungen\nder Beschwerde vor.\n\nC. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. August 2012 wurde das Gesuch von\nA.____, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, um unentgeltliche Prozessführung und\nVerbeiständung bewilligt.\n\nD. Am 27. August 2012 reichte A.____, vertreten durch Doris Vollenweider, eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Sie beantragte, die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde\nvom 2. Juli 2012 betreffend Fremdplatzierungen von F.____ und D.____ seien vollumfänglich\naufzuheben und die beiden Kinder seien in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzugeben.\nEventualiter sei die vorliegende Streitsache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die\nVorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der\nAntrag gestellt, die Parteien seien zur Verhandlung zu laden. In der ergänzenden Beschwerdebegründung wurde dargelegt, dass das formelle Anfechtungsobjekt im Beschluss der Vormundschaftsbehörde zwar die Umplatzierung der Kinder in das Schulheim G.____ darstelle,\njedoch werde mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde der bereits früher verfügte Obhutsentzug bestätigt.\n\nE. Die Vormundschaftsbehörde liess sich mit Eingabe vom 14. September 2012 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde\nder Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Vorgängig der Hauptverhandlung wurde am\n30. November 2012 eine Anhörung von F.____ und D.____ im Schulheim G.____ durch die\nPräsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, durchgeführt.\nAm 26. Oktober 2012 bzw. am 8. November 2012 reichten das Schulheim G.____ sowie der\nBeistand der beiden Kinder dem Kantonsgericht je einen schriftlichen Bericht über die aktuelle\nSituation von F.____ und D.____ ein.\n\nF. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 12. Dezember 2012 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Einverständnis der Parteien bis 30. Juni 2013 oder bis zum Widerruf\ndurch eine Partei sistiert und festgehalten, dass das Kantonsgericht im Januar 2013 an die Kin-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) gelangen würde, um Vorschläge bezüglich des weiteren Vorgehens betreffend Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu unterbreiten. Mit\nVerfügung vom 25. Januar 2013 wurde der KESB das Protokoll der Parteiverhandlung vom\n12. Dezember 2013 zugestellt, um die Vorschläge bezüglich des weiteren Vorgehens aufzuzeigen.\n\nG. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 orientierte die KESB das Kantonsgericht über den\nStand der Angelegenheit und hielt fest, dass ihrerseits noch gewisse Zweifel bestehen würden,\ndass die Kindsmutter das für die Kinder benötigte enge Setting und die Stabilität gewährleisten\nkönne. Gestützt auf diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2013 die Sistierung des\nVerfahrens aufgehoben und eine Vorverhandlung angeordnet.\n\n"}