3. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'336.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Beigeladenen die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.