Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdeführer der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'336.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Beigeladenen die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'974.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.