8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Vormundschaftsbehörde wurde nicht vertreten und hat damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdeführer der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'336.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.