7.3 Aus dem Ausgeführten folgt, dass der von der Vormundschaftsbehörde angeordnete Obhutsentzug und die Fremdplatzierung von D.____ nach wie vor rechtsmässig sind. Der Beschwerdeführer war bzw. ist sowohl im Zeitpunkt des Beschlusserlasses als auch im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, das für D.____ notwendige Umfeld zu schaffen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.