Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht flektion ihrer Vorstellungen und Konflikte erhielten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung nicht mehr rechtmässig sein sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl von D.____ für einen weiteren Verbleib im E.____ spricht.