7.1 Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob der Obhutsentzug und die Heimplatzierung auch heute im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung rechtmässig sind. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 aus, D.____ habe ihm erst kürzlich gesagt, sie möchte lieber zu ihm nach Hause kommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers deckt sich nicht mit den übereinstimmenden Berichten des E.____ vom 17. April 2012 und des KJPD vom 25. Mai 2012 (vgl. E. 7.2) sowie der Aussagen des Beistandes und D.____ selbst. So brachte D.____ anlässlich ihrer Anhörung vom 18. April 2012 vor, dass es ihr im E.____ gut gehe und es ihr dort gefalle.