__ zu ergreifen, kann auch keine mildere Massnahme als eine Fremdplatzierung mit Obhutsentzug verfügt werden, die den angestrebten Zweck erfüllt. Als nächstes ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu überprüfen. Die Anordnung des Obhutsentzugs und die Platzierung von D.____ im E.____ sind auf der einen Seite schwere Eingriffe in das Leben von D.____ und ihrer Eltern. Auf der anderen Seite ist die Gefährdung der weiteren Entwicklung von D.____ erheblich, wenn sie zur Zeit weiterhin in der väterlichen Wohnung leben würde. Bei den vorliegenden Umständen ist davon auszugehen, dass das Interesse an einer ungefährdeten Entwicklung von D.____, welches sowohl für sie selber, als auch für die