310, N 4). Im Weiteren erscheint eine Anstaltseinweisung nur verhältnismässig, wenn mit ihr das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann (THOMAS GEISER, BSK ZGB I, Art. 397a ZGB, N 14). Im Ergebnis heisst dies, Eignung der Massnahme und Eignung der Anstalt vorausgesetzt, dass Vor- und Nachteile, welche eine Anstaltseinweisung für die betroffene Person bringen, gegeneinander abgewogen werden müssen. Die stationäre Versorgung muss aber die allerletzte Möglichkeit darstellen (EUGEN SPIRIG, in Gauch/Schmid/Spirig, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band, Teilband II 3a, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung Art. 397a - 397f, Art. 397a ZGB, N 260).