6.4 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt die Subsidiarität der einzelnen Kindesschutzmassnahmen untereinander (TUOR/SCHNYDER, a.a.O., S. 330; HENKEL, a.a.O., S. 61 f.). Sind verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die einschneidendsten Massnahmen erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden dürfen (STETTLER, a.a.O., S. 498 f.).