6.3 Die Unterbringung oder Zurückbehaltung einer Person in einer Anstalt stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bei der Wahl der Kindesschutzmassnahme ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne zu beachten, welcher sich direkt aus der Verfassung ergibt (vgl. BBI 1977, Bd. 111, S. 79). Dieser Grundsatz beinhaltet drei Elemente: Die Eignung der Massnahme, das heisst, diese muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse bzw. vorliegend im Kindesinteresse angestrebte Ziel zu erreichen.