O. S. 70). Die Vormundschaftsbehörde hat sich bei der Prüfung des geeignetsten Unterbringungsortes an zwei fundamentalen Leitprinzipien zu orientieren. Einerseits gebietet das Kindeswohl, unter dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten fördert (CYRIL HEGNAUER, a.a.O., N 26.04a, ANDREAS BRAUCHLI, Das Kindeswohl als Maxime des Rechts, Diss. Zürich 1982, S. 117 und S. 122). Anderseits ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, dem im Kindesschutzrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. CYRIL HEGNAUER, a.a.O., N 27.12 mit weiteren Hinweisen; HENKEL, a.a.O., S. 61 ff.).