6.2 Gemäss Art. 310 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung den Begriff der Anstalt vermieden und durch die Formulierung "in angemessener Weise unterbringen" ersetzt (vgl. BBI. 1974, Bd. 11, S. 83; MARKUS LUSTENBERGER, a.a.O., S. 75). Somit kann die Unterbringung des Kindes auch bei einer Einzelperson, einer Wohngemeinschaft oder in einem Heim stattfinden (DI BISCEGLIA, a.a.O. S. 70).