Die Vormundschaftsbehörde brachte hierzu an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 vor, dass sie zwar lange beobachtet und abgewartet habe, wie sich die Situation von D.____ entwickle; der Vorwurf, sie hätte zu lange abgewartet, sei aber nicht gerechtfertigt. Der Beistand führte an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 aus, dass die Eltern von D.____ seit seiner Einsetzung als Beistand immer sehr zerstritten waren und dass den Eltern die Bereitschaft gefehlt habe, Massnahmen zugunsten D.____ zu ergreifen. Eine Erziehungsberatung sei nie ein Thema gewesen. Den Eltern von D.____ habe diesbezüglich die Einsicht gefehlt, sie seien zu fest mit ihrer Beziehung beschäftigt gewesen.