6.1 Des Weiteren ist zu beurteilen, ob die mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2012 angeordnete Fremdplatzierung und der Obhutsentzug verhältnismässig waren, d.h. ob das Kindeswohl diesen schweren Eingriff erforderte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 geltend, dass die Beistandschaft sehr locker geführt worden sei. Es gehe nicht an, dass man lange nichts tue und dann plötzlich eine Fremdplatzierung verfüge. Die Vormundschaftsbehörde brachte hierzu an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 vor, dass sie zwar lange beobachtet und abgewartet habe, wie sich die Situation von D.____ entwickle;