Demgegenüber sind dem Bericht keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich die Analyse des Kindeswohles massgeblich auf die Frage, wer der biologische Vater von D.____ ist, abstützen würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Ausführungen im Bericht des KJPD betreffend das Kindeswohl - trotz dessen falscher Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht der biologische Vater von D.____ - folglich nicht anzuzweifeln. Betreffend das Kindeswohl stellte der KJPD in seinem Gutachten vom 25. Mai 2012 unter anderem fest, die Errichtung einer Beistandschaft für D.____ als vormundschaftliche Massnahme habe die Situation innerhalb der Familie nicht nachhaltig verbessern können.