5.3 Im Gutachten des KJPD vom 25. Mai 2012 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht der biologische Vater von D.____. Übereinstimmend haben der Beschwerdeführer und die Beigeladene anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 diesbezüglich vorgebracht, dass diese Aussage des KJPD nicht der Wahrheit entspreche. Der KJPD hat sich in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 ausführlich zum Kindeswohl geäussert.