Hinzu kommt, dass D.____ im April 2010 sowie im Januar 2012 geltend machte, die Gewaltanwendung ihrer Eltern habe sich auch gegen sie gerichtet. Aufgrund der geschilderten Entwicklung der Vorfälle und insbesondere des Vorfalles vom 1. Januar 2012 musste - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - trotz absehbarem Getrenntleben der Ehegatten davon ausgegangen werden, dass der obhutsberechtigte Vater gegenüber D.____ allenfalls weiterhin Gewalt anwenden würde, wohn-