Der plötzliche Wunsch D.____, ins Heim zu gehen, resultiere aus der ehelichen Auseinandersetzung vom 1. Januar 2012. Sobald die Mutter nicht mehr zu Hause wohne, was gemäss Urteil des Bezirksgerichts I.____ vom 8. November 2011 seit dem 15. Dezember 2011 der Fall sein sollte, entspanne sich die Situation sofort. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei dementsprechend unverhältnismässig. Demgegenüber ist aber festzuhalten, dass aus den verschiedenen Berichten der Polizei, der Staatsanwaltschaft, wie auch des E.____ und des KJPD deutlich hervorgeht, dass D.____ schon seit längerer Zeit anhaltenden familiären Spannungen und gewaltgeladenen Konflikten der Eltern ausgesetzt gewesen ist.