5.2 Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei am 1. Januar 2012 auf eine provokative Aussage D.____ hin "die Hand ausgerutscht" indem er ihr einen "Klaps" auf den Hinterkopf gegeben habe. Dies sei nicht zu rechtfertigen, aber doch nicht Grund genug, um ihm die Obhut über D.____ zu entziehen. Das Verhältnis zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer sei gut. Er wolle für D.____ das Beste und sie nicht gegen ihren Willen zu sich bringen. Er sei sehr um das Wohl von D.____ besorgt und erweise sich als erziehungsfähig. Er sei lediglich anlässlich der eskalierenden Situation vom 1. Januar 2012 überfordert gewesen, was ihm auch sehr leid täte. Der plötzliche Wunsch D.__