Dies ist dann der Fall, wenn das Gutachten an einer inneren Widersprüchlichkeit oder anderen offensichtlichen Mängeln leidet. Bei der Frage, ob das Wohl des Kindes gefährdet ist, handelt es sich um eine solche Fachfrage; ob und welche Massnahme aber daraus zu resultieren hat, ist eine rechtliche Qualifikation, die die rechtsanwendende Behörde frei vornehmen kann (vgl. VGE vom 14. November 2001 Nr. 230, 2001/116, E. 4.b, vom 12. Mai 1993 i.S. P. + Y.B, vom 10. November 1993 i.S. K.T.).