4.3 Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei regelmässig der Rat von Fachleuten, meistens in der Form von Gutachten, einzuholen ist (HENKEL, a.a.O., S. 37; BISCEGLIA, a.a.O., S. 38). Die Behörde und in der Folge das Gericht sind bei ihrem Entscheid nicht an die Schlussfolgerungen eines Gutachtens gebunden. Wird jedoch in Fachfragen von der Auffassung des Experten abgewichen, so sind hierfür allerdings triftige Gründe anzuführen. Dies ist dann der Fall, wenn das Gutachten an einer inneren Widersprüchlichkeit oder anderen offensichtlichen Mängeln leidet.