Basel 1979, S. 23). Die Anstaltseinweisung eines Kindes ist demnach nur zulässig, wenn die Gefährdung des Kindes so ernstlich ist, dass andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder zum vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. MARKUS LUSTENBERGER, a.a.O., S. 36 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Fremdplatzierung um eine sehr weit reichende Massnahme handelt, welche tief in die Interessen der Eltern, vor allem aber auch der Kinder eingreift, sind an das Ausmass der Gefährdung des Kindeswohls hohe Anforderungen zu stellen.