4.2 Die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber Minderjährigen sind somit weiter und zum Teil auch anders als jene bei Mündigen und Entmündigten. Massgeblich bei der Anstaltsunterbringung des Kindes ist nicht die Art und der Schweregrad einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohles (vgl. MARKUS LUSTENBERGER, a.a.O., S. 37). Eine Gemeinsamkeit zwischen der FFE bei Minderjährigen und derjenigen bei Erwachsenen besteht darin, dass in jedem Fall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten sind.