Die Gefährdung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Es ist unerheblich, welche Ursachen zur Gefährdung führen. Sie können in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder in der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 3. April 2002, 5C.34/2002, E. 2a, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2002, S. 625, und Urteil des BGer vom 30. August 2001, 5C.112/2001, E. 2a, in: FamPra.ch 2002, S. 405). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung der Obhut und Fremdplatzierung.