4.1 Im Folgenden ist demnach zunächst zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Beschlusserlasses das Kindeswohl derart gefährdet war, dass für dessen Wahrung eine Fremdplatzierung erforderlich war. Die Gründe, welche die Einweisung eines Unmündigen in eine Anstalt und damit auch die Entziehung der elterlichen Obhut rechtfertigen können sind in Art. 310 ZGB geregelt. Gemäss Abs. 1 ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein.