Dies ergibt sich einerseits aus Art. 314a ZGB, wonach die Bestimmungen der FFE gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss anwendbar sind, wenn ein Kind in einer Anstalt untergebracht wird. Andererseits ist die Vormundschaftsbehörde (und im Beschwerdefall das Gericht) nach Art. 313 ZGB verpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Denn häufig liegt zwischen der Anhängigmachung der Beschwerde und dem Entscheid des Kantonsgerichts eine erhebliche Zeitspanne, in der sich die Verhältnisse ändern können.