3.2 Wird einer mündigen oder entmündigten Person die Freiheit fürsorgerisch entzogen, beurteilt das Kantonsgericht in konstanter Praxis nicht nur, ob der angefochtene Beschluss im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war, sondern auch, ob sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides aufrechterhalten werden kann. Diese Praxis kann ohne weiteres auf das Verfahren bei der Anstaltseinweisung von Unmündigen übertragen werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 314a ZGB, wonach die Bestimmungen der FFE gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss anwendbar sind, wenn ein Kind in einer Anstalt untergebracht wird.