Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht te Dauer ist dies unbedingt notwendig, da ansonsten die Eltern die behördliche Massnahme jederzeit durchkreuzen könnten, indem sie das Kind kraft ihres Elternrechts aus der Anstalt zurückholen. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. Januar 2012 demzufolge nicht nur die sofortige Unterbringung in einer geeigneten Institution zur Fremdplatzierung angeordnet, sondern auch der Entzug der elterlichen Obhut verfügt.