3.1 Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplatzierung handelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, S. 330; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1989, S. 181). Die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber einem Kind setzt im Normalfall die gleichzeitige, formelle behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB voraus.