2. Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt.