1.6 Der Beschwerdeführer ist als Vater des von der Fremdplatzierung betroffenen Kindes eine nahe stehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er ist ferner vom Obhutsentzug direkt betroffen und somit auch nach Art. 420 Abs. 2 ZGB zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.